Satzung des Erlacher Carnevalvereins
§ 1 Name, Sitz und Zweck
• Abs. 1 Der Verein führt den Namen Erlacher Carnevalverein e.V., genannt „ECV“.
• Abs. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt a. Main – Erlach.
• Abs. 3 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
• Abs. 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
• Abs. 5 Der ECV bezweckt die Pflege und Förderung des bodenständigen Erlacher Brauchtums, insbesondere der Fasenacht und den sportlichen Aktivitäten seiner Mitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne es Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Mitgliedschaft im ECV
• Abs. 1 Mitglied des Vereins können durch schriftlichen Antrag und Beitritt alle natürlichen und juristischen Personen werden.
• Abs. 2 Ehrenmitgliedschaft:
Zu Ehrenmitgliedern können ECV-Mitglieder ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um en Verein verdient gemacht haben. Über die Ehrenmitgliedschaft kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
• Abs. 3 Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft im ECV endet durch:
1. Tod
2. Freiwilliger Austritt
3. Ausschluss
Der freiwillige Austritt ist schriftlich dem Kassierer des Vereins oder dem 1. Vorsitzenden einzureichen. Fällige Beiträge müssen bis Monatsende entrichtet werden.
§ 3 Ausschluss eines Mitgliedes
• Abs. 1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wegen:
1. Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages, wenn der Betrag trotz mehrfacher Mahnung mehr als 1 Jahr nicht bezahlt wird.
2. Vereinsschädigendes Verhalten.
• Abs. 2 Das Ausschlussverfahren ist beim 1. Vorsitzenden mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Der 1. Vorsitzende hört Antragsteller und Auszuschließenden 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und entscheidet, ob der Ausschlussantrag der Versammlung zur Entscheidung vorgelegt wird. Kommt der Antrag zur Entscheidung in die Mitgliederversammlung, wird er in geheimer Abstimmung entschieden.
• Abs. 3 Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf ECV-Vermögen. Vereinseigentum, das sich im Besitz des ausgeschlossenen Mitglieds befindet, muss dem Verein zurückgegeben werden.
§ 4 Vereinsbeiträge
• Abs. 1 Die Höhe des Vereinsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet.
• Abs. 2 Der Beitrag wird vom Kassierer jährlich eingezogen.
• Abs. 3 Beitragsfrei sind:
1. Ehrenmitglieder
2. Wehr- und Ersatzdienstleistende
3. Jugendliche unter 18 Jahren
§ 5 Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vereinsausschuss und c) Vorstand
• Abs. 1 Der Vereinsausschuss besteht aus:
– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– Kassierer
– Schriftführer
– 2 Beisitzer
• Abs. 2 Der ECV wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Dabei wird jedem Einzelbefugnis erteilt.
• Abs. 3 Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 1. Vorsitzende in seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden mit allen seinen Rechten und Pflichten vertreten wird.
• Abs. 4 Aufgaben und Pflichten des Vereinsausschusses:
Jeder Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins nach innen und nach außen. Ihm unterliegt die Führung des Vereins in verwaltungsmäßiger, organisatorischer und gesellschaftlicher Hinsicht. Im Besonderen obliegt ihm:
1. Einberufung des Vereinsausschusses
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
3. Die Leitung der unter 1. und 2. Aufgeführten Versammlungen
• Abs. 5 Wichtige Fragen haben die Vorsitzenden jeweils dem Vereinsausschuss bzw. der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. In zeitlich bedingten, dringenden Fällen entscheidet der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Der Entschluss, sowie die eventuelle Ausführung desselben ist unverzüglich dem Vereinsausschuss zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
• Abs. 6 Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Vereinsausschuss:
Ein Mitglied des Vereinsausschusses kann aus diesem ausgeschlossen werden. Dies geschieht auf Antrag eines Vereinsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
• Abs. 7 Der Vereinsausschuss kann ein geeignet erscheinendes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes betreuen.
• Abs. 8 Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Stichwahl. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, muss er mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen.
• Abs. 9 Scheidet der 1. Vorsitzende innerhalb der Wahlperiode aus, so ist vom 2. Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um unverzüglich die Neuwahlen eines 1. Vorsitzenden vorzunehmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
• Abs. 1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den 1. Vorsitzenden einberufen, in dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden.
• Abs. 2 Sollte der Vereinsausschuss es für nötig erachten, hat der 1. bzw. 2. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
• Abs. 3 Stellen mehr als 10 Mitglieder schriftlich den Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so ist diese unverzüglich vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden einzuberufen. Den Termin der Versammlung bestimmt der Vereinsausschuss. Die Punkte der Tagesordnung müssen beim Stellen des Antrages dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
• Abs. 4 Jede Mitgliederversammlung ist zumindest 14 Tage vorher durch die Presse (Lohrer Echo und Main-Post) und im gemeinschaftlichen Infoblatt „Neustädter und Erlacher Bote“ bekannt zu geben. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder ist anzustreben.
Die Einladung soll die Tagesordnung enthalten.
• Abs. 5 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen vorher schriftlich eingereicht werden.
• Abs. 6 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Punkte der Tagesordnung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
• Abs. 7 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
• Abs. 8 Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereinsausschusses, des Kassenberichtes und des Prüfberichtes der Kassenprüfer.
2. Entlastung des Vereinsausschusses
3. Neuwahlen
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Abs. 9 Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die das Ergebnis der Beratungen, sowie alle gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Satzungsänderungen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sind jeweils mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder einer beschlussfähigen Versammlung zu fassen
§ 9 Auflösung des ECV
Der ECV ist aufgelöst, wenn die Mitglieder die Auflösung in 2 getrennten, beschlussfähigen Versammlungen, die mindestens 30 Tage auseinander liegen müssen mit mindestens 3/4 Stimmenmehrheit beschließt.
§ 10 ECV-Vermögen
Bei Auflösung des ECV oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des ECV an die Gemeinde Neustadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Aushändigung der Satzung
Jedem Mitglied des ECV wird bei Eintritt in den Verein eine Satzung ausgehändigt.
§ 12 Tag der Errichtung der Satzung
Die Satzungsneufassung erfolgte in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.11.2012